KTG-Minden

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Freitag, den 13. Juni 2008 um 16:37 Uhr

Förderverein

Satzung 

Präambel

Der Verein fördert die Erziehungs- und Bildungsarbeit an der Kurt-Tucholsky-Gesamtschule der Stadt Minden, indem er für den sachlichen Ausbau der Schule zusätzliche Finanzmittel bereitstellt und ideelle und ggf. personelle Unterstützung gewährt.

§ 1 Name und Sitz
  1. Der Verein führt den Namen "Verein zur Förderung der Gesamtschule der Stadt Minden".
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Minden.
§ 2 Zweck
  1. Der Verein fördert Projekte, die dem Erziehungsauftrag der Schule dienen und für die keine sonstigen Mittel zur Verfügung stehen.
  2. Der Verein unterstützt bei Bedarf besondere Veranstaltungen der Schule.
  3. Der Verein hat auch die Aufgaben, die Öffentlichkeitsarbeit der Kurt-Tucholsky-Gesamtschule der Stadt Minden zu unterstützen.
  4. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
§ 3 Zweckbindung
  1. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
  2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 4 Mittel

Die zur Erreichung seiner Zwecke nötigen Mittel erwirbt der Verein durch:

  1. Mitgliedsbeiträge
  2. Spenden und Stiftungen
  3. sonstige Erträge
§ 5 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Schuljahr.

§ 6 Mitglieder

Mitglied des Vereins kann werden:

  1. jede natürliche Person
  2. jede juristische Person
  3. andere Vereinigungen
§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche Anmeldung beim Vorstand und durch dessen schriftliche Bestätigung.

§ 8 Rechte und Pflichten der Mitgliedschaft
  1. Die Mitglieder sind verpflichtet:
    1. die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern
    2. den laufenden Beitrag bargeldlos zu leisten
  2. Die Mitglieder haben das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung und sind berechtigt, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge vorzulegen. Die Anträge sind möglichst schriftlich einzureichen.
§ 9 Ende der Mitgliedschaft
  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch:
    1. Austritt
    2. Ausschluß
  2. Der Austritt kann nur schriftlich erfolgen.
  3. Der Ausschluß kann erfolgen,
    1. wenn ein Mitglied länger als ein Jahr mit seinen Beiträgen im Rückstand ist und trotz Mahnungen nicht innerhalb von drei Monaten bezahlt hat
    2. wenn ein Mitglied den Zwecken des Vereins zuwiderhandelt.
  4. Über den Ausschluß entscheidet der erweiterte Vorstand. Berufung an die Mitgliederversammlung ist zulässig.
  5. Rückzahlung geleisteter Beiträge findet nicht statt.
§10 Organe

Die Organe des Vereins sind:

  1. der geschäftsführende Vorstand
  2. der erweiterte Vorstand
  3. die Mitgliederversammlung
§ 11 Der geschäftsführende Vorstand
  1. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:
    1. dem 1. Vorsitzenden, der 1. Vorsitzenden
    2. dem 2. Vorsitzenden, der 2. Vorsitzenden
    3. dem 1. Schriftführer, der 1. Schriftführerin
    4. dem 2. Schriftführer, der 2. Schriftführerin
    5. den Kassierer, der Kassiererin
  2. Der geschäftsführende Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf 2 Jahre gewählt.
  3. Der/die 1. Vorsitzende, bei Verhinderung der/die 2. Vorsitzende vertritt den Verein im Sinne des § 26 BGB.
  4. Der geschäftsführende Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des erweiterten Vorstandes.
  5. Der/die Kassierer(in) verwaltet die Vereinskasse. Zahlungsanweisungen bedürfen der Unterschrift des/der Kassierers(in) und eines weiteren Mitgliedes des geschäftsführenden Vorstandes.
  6. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, einen Ersatz bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen.
  7. Der Geschäftsführende Vorstand ist beschlußfähig. wenn mindestens 3 Mitglieder anwesend sind.
§ 12 Der erweiterte Vorstand
  1. Der erweiterte Vorstand gesteht aus:
    1. dem geschäftsführenden Vorstand
    2. 1 Mitglied der Schulpflegschaft
    3. 1 Mitglied des Lehrerkollegiums
    4. 1 Mitglied der Schülervertretung
    5. 1 Mitglied der Schulleitung

    Die Mitglieder von b) bis e) sind vertretungsberechtigt.

  2. Der erweiterte Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens 5 Mitglieder anwesend sind.
§ 13 Mitgliederversammlung
  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird mindestens einmal jährlich. Spätestens bis zum Ende des Kalenderjahres, durch den Vorstand einberufen.
  2. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
  3. Der Vorstand muß eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn dies mit Angabe des Zwecks beantragt wird
    1. von einem Zehntel der Mitglieder
    2. von einem Drittel des erweiterten Vorstands
    3. von den Kassenprüfern
  4. Zu den Mitgliederversammlungen wird schriftlich unter Angabe der Tagesordnung eingeladen. Beschlußvorlagen, die sich auf Satzungsänderungen beziehen, müssen zwei Wochen vor der Sitzung zugestellt sein.
§ 14 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

  • Wahl des geschäftsführenden Vorstandes,
  • Wahl von Kassenprüfern,

Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichts des Vorstandes und des Prüfungsberichtes der Kassenprüfer sowie Erteilung der Entlastung, Festsetzung des Mindestbetrages, Satzungsänderungen.

§ 15 Beschlußfassung
  1. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig. Für Satzungsänderung und Auflösung gelten Sonderbestimmungen.
  2. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gefaßt. Für korporative Mitglieder ist je ein Vertreter stimmberechtigt, der von der Korporation nach ihrer Geschäftsordnung bestimmt worden ist.
  3. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
§ 16 Satzungsänderung und Auflösung
  1. Für eine Satzungsänderung ist die Zustimmung von zwei Dritteln aller bei der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Das Votum kann schriftlich abgegeben werden. Satzungsänderungen welche die in § 2 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des Finanzamtes.
  2. Zur Auflösung des Vereins ist die Zustimmung von vier Fünfteln der anwesenden Mitglieder erforderlich.
  3. Korporative Mitglieder haben bei Beschlüssen zu (1) und (2) je eine Stimme wie in § 15 (2).
§ 17 Niederschriften
  1. Die Beschlüsse der Vereinsorgane sind schriftlich abzufassen. Die Niederschriften werden vom Sitzungsleiter und vom Protokollanten unterzeichnet.
  2. Jedes Vereinsmitglied kann alle Niederschriften einsehen.
§ 18 Rechnungsprüfung
  1. Die Kassenprüfung erfolgt in jedem Schuljahr durch zwei Kassenprüfer, die dem Vorstand nicht angehören dürfen.
  2. Die Kassenprüfer tragen die Kassenberichte der ordentlichen Mitgliederversammlung vor.
  3. Die Kassenprüfer bleiben nicht länger als ein Jahr im Amt. Wiederwahl eines Kassenprüfers ist zulässig.
§ 19 Vermögensbildung

Bei Auflösung des Vereins wird das Vermögen der Kurt-Tucholsky-Gesamtschule der Stadt Minden für gemeinnützige Zwecke zur Verfügung gestellt. Das gleiche gilt bei Wegfall seines bisherigen Zweckes.