FördervereinSatzung PräambelDer Verein fördert die Erziehungs- und Bildungsarbeit an der Kurt-Tucholsky-Gesamtschule der Stadt Minden, indem er für den sachlichen Ausbau der Schule zusätzliche Finanzmittel bereitstellt und ideelle und ggf. personelle Unterstützung gewährt. § 1 Name und Sitz- Der Verein führt den Namen "Verein zur Förderung der Gesamtschule der Stadt Minden".
- Der Verein hat seinen Sitz in Minden.
§ 2 Zweck- Der Verein fördert Projekte, die dem Erziehungsauftrag der Schule dienen und für die keine sonstigen Mittel zur Verfügung stehen.
- Der Verein unterstützt bei Bedarf besondere Veranstaltungen der Schule.
- Der Verein hat auch die Aufgaben, die Öffentlichkeitsarbeit der Kurt-Tucholsky-Gesamtschule der Stadt Minden zu unterstützen.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
§ 3 Zweckbindung- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 4 MittelDie zur Erreichung seiner Zwecke nötigen Mittel erwirbt der Verein durch: - Mitgliedsbeiträge
- Spenden und Stiftungen
- sonstige Erträge
§ 5 GeschäftsjahrGeschäftsjahr ist das Schuljahr. § 6 MitgliederMitglied des Vereins kann werden: - jede natürliche Person
- jede juristische Person
- andere Vereinigungen
§ 7 Erwerb der MitgliedschaftDie Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche Anmeldung beim Vorstand und durch dessen schriftliche Bestätigung. § 8 Rechte und Pflichten der Mitgliedschaft- Die Mitglieder sind verpflichtet:
- die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern
- den laufenden Beitrag bargeldlos zu leisten
- Die Mitglieder haben das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung und sind berechtigt, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge vorzulegen. Die Anträge sind möglichst schriftlich einzureichen.
§ 9 Ende der Mitgliedschaft- Die Mitgliedschaft erlischt durch:
- Austritt
- Ausschluß
- Der Austritt kann nur schriftlich erfolgen.
- Der Ausschluß kann erfolgen,
- wenn ein Mitglied länger als ein Jahr mit seinen Beiträgen im Rückstand ist und trotz Mahnungen nicht innerhalb von drei Monaten bezahlt hat
- wenn ein Mitglied den Zwecken des Vereins zuwiderhandelt.
- Über den Ausschluß entscheidet der erweiterte Vorstand. Berufung an die Mitgliederversammlung ist zulässig.
- Rückzahlung geleisteter Beiträge findet nicht statt.
§10 OrganeDie Organe des Vereins sind: - der geschäftsführende Vorstand
- der erweiterte Vorstand
- die Mitgliederversammlung
§ 11 Der geschäftsführende Vorstand- Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:
- dem 1. Vorsitzenden, der 1. Vorsitzenden
- dem 2. Vorsitzenden, der 2. Vorsitzenden
- dem 1. Schriftführer, der 1. Schriftführerin
- dem 2. Schriftführer, der 2. Schriftführerin
- den Kassierer, der Kassiererin
- Der geschäftsführende Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf 2 Jahre gewählt.
- Der/die 1. Vorsitzende, bei Verhinderung der/die 2. Vorsitzende vertritt den Verein im Sinne des § 26 BGB.
- Der geschäftsführende Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des erweiterten Vorstandes.
- Der/die Kassierer(in) verwaltet die Vereinskasse. Zahlungsanweisungen bedürfen der Unterschrift des/der Kassierers(in) und eines weiteren Mitgliedes des geschäftsführenden Vorstandes.
- Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, einen Ersatz bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen.
- Der Geschäftsführende Vorstand ist beschlußfähig. wenn mindestens 3 Mitglieder anwesend sind.
§ 12 Der erweiterte Vorstand- Der erweiterte Vorstand gesteht aus:
- dem geschäftsführenden Vorstand
- 1 Mitglied der Schulpflegschaft
- 1 Mitglied des Lehrerkollegiums
- 1 Mitglied der Schülervertretung
- 1 Mitglied der Schulleitung
Die Mitglieder von b) bis e) sind vertretungsberechtigt. - Der erweiterte Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens 5 Mitglieder anwesend sind.
§ 13 Mitgliederversammlung- Die ordentliche Mitgliederversammlung wird mindestens einmal jährlich. Spätestens bis zum Ende des Kalenderjahres, durch den Vorstand einberufen.
- Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
- Der Vorstand muß eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn dies mit Angabe des Zwecks beantragt wird
- von einem Zehntel der Mitglieder
- von einem Drittel des erweiterten Vorstands
- von den Kassenprüfern
- Zu den Mitgliederversammlungen wird schriftlich unter Angabe der Tagesordnung eingeladen. Beschlußvorlagen, die sich auf Satzungsänderungen beziehen, müssen zwei Wochen vor der Sitzung zugestellt sein.
§ 14 Aufgaben der MitgliederversammlungDie Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben: - Wahl des geschäftsführenden Vorstandes,
- Wahl von Kassenprüfern,
Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichts des Vorstandes und des Prüfungsberichtes der Kassenprüfer sowie Erteilung der Entlastung, Festsetzung des Mindestbetrages, Satzungsänderungen. § 15 Beschlußfassung- Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig. Für Satzungsänderung und Auflösung gelten Sonderbestimmungen.
- Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gefaßt. Für korporative Mitglieder ist je ein Vertreter stimmberechtigt, der von der Korporation nach ihrer Geschäftsordnung bestimmt worden ist.
- Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
§ 16 Satzungsänderung und Auflösung- Für eine Satzungsänderung ist die Zustimmung von zwei Dritteln aller bei der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Das Votum kann schriftlich abgegeben werden. Satzungsänderungen welche die in § 2 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des Finanzamtes.
- Zur Auflösung des Vereins ist die Zustimmung von vier Fünfteln der anwesenden Mitglieder erforderlich.
- Korporative Mitglieder haben bei Beschlüssen zu (1) und (2) je eine Stimme wie in § 15 (2).
§ 17 Niederschriften- Die Beschlüsse der Vereinsorgane sind schriftlich abzufassen. Die Niederschriften werden vom Sitzungsleiter und vom Protokollanten unterzeichnet.
- Jedes Vereinsmitglied kann alle Niederschriften einsehen.
§ 18 Rechnungsprüfung- Die Kassenprüfung erfolgt in jedem Schuljahr durch zwei Kassenprüfer, die dem Vorstand nicht angehören dürfen.
- Die Kassenprüfer tragen die Kassenberichte der ordentlichen Mitgliederversammlung vor.
- Die Kassenprüfer bleiben nicht länger als ein Jahr im Amt. Wiederwahl eines Kassenprüfers ist zulässig.
§ 19 VermögensbildungBei Auflösung des Vereins wird das Vermögen der Kurt-Tucholsky-Gesamtschule der Stadt Minden für gemeinnützige Zwecke zur Verfügung gestellt. Das gleiche gilt bei Wegfall seines bisherigen Zweckes.
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